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Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder oder deren stimmberechtigte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen; sie gilt für die Dauer der Sitzung, wenn und solange die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend bleibt.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine erneute Sitzung innerhalb von 14 Kalendertagen seit der ersteinberufenen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder der Landesschiedsstelle oder deren stimmberechtigte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.