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Die Landesschiedsstelle besteht aus der unparteiischen Vorsitzenden oder dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenkassen und der Träger der Einrichtungen als Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch. Die oder der Vorsitzende sowie die zwei unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Vertragsparteien können für jeden Schiedsfall einvernehmlich von der Anzahl der zu bestellenden Vertreterinnen oder Vertreter abweichen. Die Zahl von zwei Vertreterinnen oder Vertretern je Vertragspartei darf nicht unterschritten werden.
Bei der Entscheidung über eine Vergütungsvereinbarung wirken nur Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und Träger der Einrichtungen mit, die Vertragspartner der betroffenen Vergütungsvereinbarung sind. Ist nur eine Krankenkasse betroffen, wirken die Vertreterin oder der Vertreter dieser Krankenkasse und eine oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit. Reduziert sich die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der stationären oder ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entsprechend.
Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie oder er vertritt die Landesschiedsstelle nach außen in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.