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Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für jeden Schiedsfall gesondert von der jeweiligen Vertragspartei bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
Über die Bestellung nach den Absätzen 1 und 2 wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unterrichtet.