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Im Saarland wird eine Landesschiedsstelle nach § 111b des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch mit Sitz in Saarbrücken errichtet. Hierzu schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden eine Schiedsstellenvereinbarung. Soweit die Vereinbarung keine entsprechenden Regelungen trifft, gelten die §§ 2 bis 22 dieser Verordnung.
Die Einrichtung einer Geschäftsstelle ist zu vereinbaren.