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Die Landesschiedsstelle besteht aus
einem unparteiischen, vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt (vorsitzendes Mitglied),
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern (unparteiische Mitglieder) und
jeweils bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien jeweils in gleicher Anzahl in den Fällen nach § 111 Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 111a Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, oder im Fall ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (übrige Mitglieder).
Über die Anzahl der übrigen Mitglieder im jeweiligen Schiedsverfahren soll zwischen den Vertragsparteien der streitigen Versorgungs- oder Vergütungsvereinbarung Einigkeit erzielt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied über die jeweilige Anzahl der zu bestellenden übrigen Mitglieder.
Die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder erfolgt zu Beginn jeder Amtsperiode durch die nach § 1 beteiligten Verbände.
Für das vorsitzende Mitglied kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden. Für die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle können jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder in dieser Verordnung getroffenen Regelungen für deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsprechend.
Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen…
Die Landesschiedsstelle besteht aus der unparteiischen Vorsitzenden oder dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je…
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren…
Für den Vorsitzenden und die übrigen unparteiischen Mitglieder können ein, höchstens jedoch zwei Stellvertreter bestellt werden. Für die übrigen Mitglieder nach…
Die oder der unparteiische Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.