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Die Amtsdauer der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle und der jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre.
Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
Für die Berechnung der Fristen gilt § 26 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch entsprechend.