Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vor Sperrung eines Weges gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes sind die Landesreitverbände sowie die örtlichen Reitvereine anzuhören. Sperren die Gemeinden Wege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes, ist zudem die Forstbehörde zu hören.
Wege, auf denen das Reiten oder Führen von Pferden gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes untersagt ist, werden von der Forstbehörde in einem Verzeichnis erfasst und in Karten dargestellt.
Die Gemeinden zeigen der Forstbehörde die Sperrung eines Weges gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes unverzüglich schriftlich an. Der Mitteilung ist eine Karte beizufügen, die den gesperrten Weg ausweist.