Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sperren die Gemeinden Wege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 889),[3] in der jeweils geltenden Fassung erhoben.