§ 77 SVwVG
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Kostenschuldner ist der Pflichtige.
1Kostengläubiger ist die Vollstreckungsbehörde. 2Ist die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Vollstreckungsgläubiger, so kann sie von diesem Ersatz der Kosten verlangen, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. 3Die Kostenforderung gegen den Pflichtigen geht auf den Vollstreckungsgläubiger insoweit über, als er Ersatz leistet. 4Eine Erstattungspflicht entfällt zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.
1Soweit Gerichte, Gerichtsvollzieher oder Justizverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, gelten die für sie maßgeblichen Kostenvorschriften. 2Vollstreckungsschuldner im Sinne dieser Vorschriften ist der Pflichtige.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine Kostenordnung zu erlassen.