RettAnerkG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 RettAnerkG SLGesetz Nr. 697 über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 24. November 1959 § 4§ 6 Neben der Rettungsmedaille und der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden. § 4§ 6