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Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn bei der Rettungstat die Grenzen der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten worden sind.