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Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung einer öffentlichen Belobigung setzen voraus, dass die zu ehrende Person der staatlichen Anerkennung würdig ist.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung der Ehrung.
Erweist sich eine mit der Rettungsmedaille ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, der staatlichen Anerkennung unwürdig oder wird ein derartiges Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr die Befugnis zum Tragen der Rettungsmedaille aberkannt werden.