RettAnerkG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Gesetz Nr. 697 über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 24. November 1959
Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum der beliehenen Person über.
Im Fall des § 3 Abs. 2 werden die Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt.