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Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von der Gemeinde, in deren Bereich die Rettungstat erfolgt ist, durchzuführen. Bei Rettungstaten außerhalb des Landes obliegt die Durchführung der Ermittlungen der Gemeinde, in deren Bereich der Retter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.