Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist für die Rettungstat aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes eine staatliche Anerkennung bereits durch Erteilung einer öffentlichen Belobigung erfolgt, so findet die nachträgliche Verleihung der Rettungsmedaille nur auf Antrag statt. Der Antrag ist vom Retter bei der Gemeinde seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder des Ortes der Rettungstat zu stellen und von dieser mit einer Stellungnahme an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport weiterzuleiten, das über den Antrag entscheidet.
Unbeschadet der Vorschriften des § 10 des Gesetzes sind Ermittlungen von Amts wegen über die Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.
Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 des Gesetzes sowie § 6 der Ausführungsverordnung finden entsprechend Anwendung.