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Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des…
Eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum abgeschlossene…
Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat…
Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat…
Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene…
Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.