Gesetze
Gesetz wird geladen …
Personen, die die Ausbildung nach dem Erlass über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern vom 16. Juli 1984 (GMBl. Saar S. 279) in Verbindung mit den vom Bund-Länder-Ausschuss Rettungswesen beschlossenen Grundsätzen vom 20. September 1977 oder nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der bis zum 31. August 2023 geltenden Fassung, abgeschlossen haben, gelten als Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter im Sinne dieser Verordnung.
Eine Ausbildung, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entspricht.
Eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist.