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Eine Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) abgeschlossen. Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden, können noch nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) durchgeführt werden. Ausbildungen gemäß den Sätzen 1 und 2 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollständig abgeschlossen sein.
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften…
Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S.…
Rettungssanitäterausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können nach der bisherigen Verordnung über die Ausbildung und…
Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und…
Personen, die die Ausbildung nach dem Erlass über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern vom 16. Juli 1984 (GMBl. Saar S. 279) in Verbindung mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.