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Rettungssanitäterausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können nach der bisherigen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), in der bis zum 31. August 2023 geltenden Fassung, bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.
Ausbildungsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als anerkannt, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.