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Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er oder sie hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er oder sie darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm oder ihr bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ausreichendes Personal nicht zur Verfügung steht oder das eingesetzte Personal nicht befähigt oder geeignet ist, eine sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports zu gewährleisten.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss eine allgemeine Dienstanweisung erlassen. Bei geringer Größe des Unternehmens oder auf Grund anderer betrieblicher Umstände kann die Genehmigungsbehörde den Unternehmer oder die Unternehmerin auf Antrag von dieser Verpflichtung freistellen; die Freistellung umfasst nicht die Bestellung eines oder einer Hygienebeauftragten. Die Dienstanweisung ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des eingesetzten Personals, insbesondere
die für die Durchführung des Krankentransports maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen,
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind,
die Bestellung eines oder einer Hygienebeauftragten.