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Das im Krankentransport eingesetzte Personal hat bei Vorliegen einer übertragbaren Erkrankung im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung, soweit kein Tätigkeitsverbot nach § 31 des Infektionsschutzgesetzes ausgesprochen worden ist, die jeweils nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen und hygienischen Standards einzuhalten.
Hat eine als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person eine Krankheit, die ihre Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf sie keine Fahrten ausführen.
Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer oder der Unternehmerin unverzüglich anzuzeigen. Vierter Abschnitt Ausrüstung, Beschaffenheit und Untersuchung der Fahrzeuge