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Die Leistungsentgelte werden einheitlich für das Saarland zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Krankenkassen oder deren Verbänden, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - so vereinbart, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten des Rettungsdienstes, einschließlich der rettungsdienstlichen Kosten der Integrierten Leitstelle Saar und der Rettungsmittel, die dem Träger des Rettungsdienstes im Rahmen bedarfsgerechter Aufgabenerfüllung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, gedeckt sind. Zu ihnen zählen nicht die nach § 12 Absatz 1 und 2 durch staatliche Kostenerstattung abgedeckten Kosten. Die Leistungsentgelte werden auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung erhoben. Den Leistungsentgelten liegen jeweils die nach Satz 1 und 2 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen zugrunde. Gegenstand der Vereinbarung kann ein einjähriges oder mehrjähriges Budget sein.
Die Leistungsentgelte für den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen werden von dem beauftragten Luftrettungsunternehmen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - so vereinbart, dass die Kosten des Luftrettungsdienstes, die im Rahmen bedarfsgerechter Aufgabenerfüllung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, gedeckt sind. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Entgeltvereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten eine Schiedsstelle nach § 14 über die Höhe der Leistungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich. Bis zum Abschluss des Schiedsstellenverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens werden die zuletzt gültigen Leistungsentgelte in Form einer Abschlagszahlung weiter zur Abrechnung gebracht.