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Zu den Ausgaben für die Errichtung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungswachen und deren Ausstattung gewähren das Land und der Träger des Rettungsdienstes einen Zuschuss zu je 25 Prozent. Gleiches gilt für die erstmalige Beschaffung und für die Ersatzbeschaffung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge.
Das Land gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse zu den notwendigen Ausgaben für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung, die fernmeldetechnischen Infrastruktureinrichtungen sowie die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Verwaltungsvorschriften über die Zuschüsse des Landes nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
Die Ausgaben für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Einsatzleitung Rettungsdienst sind Kosten des Rettungsdienstes.