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Ersthelfersysteme zur Ergänzung des Rettungsdienstes können eingerichtet werden, wenn sie nachhaltig, planmäßig und auf Dauer im Bereich der Ersten Hilfe tätig werden. Der Träger des Rettungsdienstes entscheidet über die Einrichtung oder Genehmigung von Ersthelfersystemen und beaufsichtigt diese. Ersthelfersysteme sind weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz, sondern dienen lediglich der Unterstützung. Sie unterliegen nicht dem Sicherstellungsauftrag des Aufgabenträgers des Rettungsdienstes. Ersthelfersysteme werden durch die Integrierte Leitstelle alarmiert. Sie sind nicht hilfsfristrelevant. Die organisatorischen, personellen und materiellen Rahmenbedingungen derartiger Systeme richten sich nach Rahmenkonzepten des Trägers des Rettungsdienstes für Ersthelfersysteme.