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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft.
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), tritt am 31. August 2023 außer Kraft. Anlage 1 Rahmenlehrplan Themenbereich A: Zeitansatz Handlungsfeld Krankentransport und Notfallrettung Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ... Thema A1: Organisatorische Grundlagen Thema A2: In Krankentransport und Notfallrettung mitwirken Thema A3: Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Rettungsdienst Thema A9: Transport und Übergabe durchführen Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten Themenbereich B: Zeitansatz Versorgung nach dem ABCDE-Schema Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 88 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ... Thema B1: Menschen mit A-Problemen versorgen Thema B2: Menschen mit B-Problemen versorgen Thema B3: Menschen mit C-Problemen versorgen Thema B4: Menschen mit D-Problemen versorgen Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen Thema B7: Bei der weiteren Versorgung mitwirken Themenbereich C: Zeitansatz Spezielle Versorgung Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 40 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ... Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen Thema C6: Ältere Menschen versorgen Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/-gefährdungen versorgen Themenbereich D: Zeitansatz Psychosoziale Aspekte Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache 20 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Thema Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ... Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und posttraumatische Belastungsstörungen erkennen Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Anforderungen an schulische Ausbildungsstätten Die Anerkennung der schulischen Ausbildungsstätten wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Die Geeignetheit der räumlichen und sächlichen Ausstattung kann durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen örtlichen Gesundheitsamtes nachgewiesen werden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der baurechtlichen Genehmigungen verlangen. Die schulische Ausbildungsstätte erstellt anhand des Rahmenlehrplanes in Anlage 1 ein schulinternes Curriculum. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3) Anforderungen an praktische Ausbildungseinrichtungen: Krankenhäuser oder andere geeignete Einrichtungen der Patientenversorgung Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Anforderungen an Rettungswachen für die praktische Ausbildung im Rettungsdienst Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung
Die praktische Ausbildung soll in Krankenhäusern mit folgenden Abteilungen stattfinden: Anästhesie, Chirurgie einschließlich Traumatologie und Innere Medizin.Wünschenswert ist zudem, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus, die Ausbildung in den Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe, um die in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen zu vermitteln.Weitere Einrichtungen zur Patientenversorgung sind geeignet, wenn sichergestellt ist, dass die sachliche, bauliche und personelle Ausstattung vorliegt, um die in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen zu vermitteln.
Die Rettungswache, an der die Ausbildung stattfindet, muss Teil eines Rettungsdienstbereichs sein, in dem ein Notarztdienst eingerichtet ist. Die Rettungswache muss ständig betriebsbereit sein und sicherstellen, dass Auszubildende die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können. Rettungswachen im Sinne der Verordnung und dieses Anhangs sind nur die Rettungswachen nach § 6 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes sowie Krankentransportwachen der privaten Rettungsdienstunternehmen.
fachlich und pädagogisch geeignete Lehrpersonen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
dem Ausbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorliegen,
Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der Ausbildung die geforderten Ziele erreichen können.
Für die Ausbildung in der Rettungswache ist eine verantwortliche Person zu benennen, die mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzt und Sofern die verantwortliche Person nach Ziffer 2 nicht über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügt, ist die praktische Anleitung und Unterweisung in der Rettungswache durch eine entsprechende qualifizierte Praxisanleiterin oder einen entsprechenden qualifizierten Praxisanleiter sicherzustellen, die oder der regelmäßig an Fortbildungen, auch in Bezug auf die Ausbildungsfunktion, teilnimmt.
mindestens zwei Jahre im Rettungsdienst tätig ist,
über die erforderliche Qualifikation zur Ausbildung verfügt,
sich regelmäßig fortbildet und
nach Möglichkeit mit der Ausbildungsstätte zusammenarbeitet, die für die Gesamtausbildung zuständig ist.
die Zusammenarbeit mit den weiteren geeigneten Ausbildungsstätten für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sichergestellt ist,
Für die Auszubildenden müssen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen: Die ausbildenden Personen müssen mit den Ausbildungsinhalten vertraut sein sowie fachlich geeignet sein die Ausbildungsziele zu vermitteln.
eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrungen in der Notfallmedizin sowie
eine Gesundheits- und Krankenpflegerin, ein Gesundheits- und Krankenpfleger oder eine Pflegefachperson.
eine geeignete hauptamtliche Leitung der Ausbildungsstätte bestellt ist.
Die organisatorische Vorbereitung der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 hat in Abstimmung mit der Bildungseinrichtung zu erfolgen. Seitens der Bildungseinrichtung ist eine Person mit der Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sowie seitens der Ausbildungsstätten nach § 3 Absatz 3 eine Person mit der Befähigung nach Ziffer 2 Buchstabe a der Anlage 4 zu benennen. Die Abstimmung erfolgt durch die Träger der jeweiligen Ausbildungsstätten. Es erfolgt eine regelmäßige Evaluation des Ausbildungsabschnittes. Art und Umfang richten sich nach den tatsächlich vorliegenden Bedürfnissen.
Die praktische Anleitung und Unterweisung ist durch eine entsprechende qualifizierte Praxisanleiterin oder einen entsprechenden qualifizierten Praxisanleiter sicherzustellen, die oder der regelmäßig an Fortbildungen, auch in Bezug auf die Ausbildungsfunktion, teilnimmt.