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Auf Antrag der zu prüfenden Person entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Es setzt die Meldetermine und Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der staatlichen Prüfung über die schulische Ausbildungsstätte bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
Mit der Antragstellung sind vorzulegen:
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass gegen die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
ein Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift,
der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass sich die zu prüfende Person nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte zur Prüfung angemeldet oder bereits eine Prüfung abgelegt hat.
Die Prüfungstermine sind der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor den Prüfungsterminen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung zur Prüfung ist der zu prüfenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, sobald der Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde und die übrigen Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Prüfung vorliegen. Die Ablehnung der Zulassung ergeht schriftlich und ist zu begründen.