Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die von der KEF nach § 3 Abs. 8 empfohlene Beitragshöhe gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung des Berichts folgt, als festgesetzt, sofern sie nicht mehr als fünf vom Hundert über der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt und kein Widerspruch im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist. Das Vorliegen eines Widerspruchs nach Absatz 2 ist der KEF unverzüglich durch den Vorsitz der Rundfunkkommission mitzuteilen. Die neue Beitragshöhe ist von der KEF in ihrem Internetauftritt bekannt zu machen. Eine Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder unter Verweis auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der KEF.
Ein Widerspruch liegt vor, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des Berichts nach § 3 Abs. 8 der Festsetzung nach Absatz 1 widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen. Der Widerspruch kann für jedes Land durch die Landesregierung oder durch Beschluss des Landesparlamentes eingelegt werden. Im Falle eines Widerspruchs teilt die jeweilige Landesregierung dies dem Vorsitz der Rundfunkkommission unverzüglich mit.
mindestens drei Länder im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die bis zu zwei vom Hundert über der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt,
mindestens zwei Länder im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die über zwei und bis zu dreieinhalb vom Hundert der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt, oder
mindestens ein Land im Fall einer durch die KEF empfohlenen Beitragshöhe, die über dreieinhalb vom Hundert der bis dahin geltenden Beitragshöhe liegt,
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist die von der KEF nach § 3 Abs. 8 empfohlene Beitragshöhe Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente über die staatsvertragliche Festsetzung der Höhe des Beitrages nach § 7. Beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.
Die nach § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zuständige Stelle veröffentlicht die jeweils aktuell geltende Höhe des Rundfunkbeitrages in ihrem Internetauftritt.