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Die Staatsministerien entscheiden für ihren Geschäftsbereich über
die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.