§ 3 Abs. 2 ZHG§10PrOPrüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
§ 2 Abs. 2 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.