RHiZustV SL 2004 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 RHiZustV SL 2004Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Vom 31. August 2004 § 1§ 3 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Ministerien können die ihnen in § 1 übertragene Ausübung der Befugnisse auf nachgeordnete Stellen weiterübertragen. § 1§ 3