Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil. III. Abschnitt Präsidialräte
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