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In dem Fall des § 43 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
In den Fällen des § 43 Nr. 3 Buchstabe b) bis e) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
In den Fällen des § 43 Nr. 4 Buchstabe a) bis d) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
In dem Fall des § 43 Nr. 4 Buchstabe e) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.