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Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Zweiter Teil Richtervertretungen I. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften