Art. 35 32002L0055
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 21 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
a)
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,
b)
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
c)
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: