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Änderungen der Anlagen zur Festlegung der Voraussetzungen, die der Feldbestand und das Saatgut von Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und von anderen Arten, deren Hybriden nach Artikel 2 Absatz 1 b in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie von fremdbefruchtenden Sorten von Triticale erfüllen müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
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