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Vorbehaltlich der in Anlage II Nummer 3 vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Schadorganismen, berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
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