Art. 2 32002L0057
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet a) Inverkehrbringen der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abziehlt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Diensleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. b) Öl- und Faserpflanzen Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten: Arachis hypogaea L. Erdnuss Brassica juncea (L.) Czern. Sareptasenf Brassica napus L. (partim) Raps Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch Schwarzer Senf Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen Cannabis sativa L. Hanf Carthanus tinctorius L. Saflor Carum carvi L. Kümmel Glycine max (L.) Merr. Soja Gossypium spp. Baumwolle Helianthus annuus L. Sonnenblume Linum usitatissimum L. Faserlein, Öllein Papaver somniferum L. Schlafmohn, Mohn Sinapis alba L. Weißer Senf c) Basissaatgut (andere als Hybriden) Samen, d) Basissaatgut (Hybriden) e) Zertifiziertes Saatgut (Rübsen, Sareptasenf, Raps, Schwarzer Senf, diözischer Hanf, Saflor, Kümmel, Sonnenblume, Mohn, Weißer Senf) Samen, f) Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Erdnuss, monözischer Hanf, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle) Samen, g) Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Erdnuss, Faserlein, Öllein, Soja, Baumwolle) Samen, h) Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (monözischer Hanf) Samen, i) Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung (Faserlein, Öllein) Samen, j) Handelssaatgut Samen, k) Amtliche Maßnahmen Maßnahmen, die durchgeführt werden: unter der Voraussetzung, dass die unter den Ziffern ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.
Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Arten werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.
Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
Änderungen der Absätze 1 Buchstaben c) und d) zur Aufnahme von Hybriden anderer Öl- und Faserpflanzen als Sonnenblumen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
Die Mitgliedstaaten können
bei Leinsaatgut mehrere Generationen in die Kategorie Basissaatgut einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;
vorsehen, dass sich die amtliche Prüfung zur Feststellung ob die in Anhang II Teil I Nummer 4 in Bezug auf Brassica napus gestellte Anforderung erfüllt wird, im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, dass Zweifel an der Erfüllung dieser Anforderung bestehen.
Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii), Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Feldbesichtigung
Die Inspektoren
müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.
Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Saatgutprüfung
Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.
Das Saatgutprüflabor muss
ein unabhängiges Labor
das Labor eines Saatgutunternehmens
Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.Bis zum Erlass solcher Maßnahmen gelten die Bedingungen des Artikels 2 der Entscheidung 89/540/EWG der KommissionABl. L 286 vom 4.10.1989, S. 24 . Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/336/EG (ABl. L 128 vom 29.5.1996, S. 23 ). .