Art. 3 31975L0324
Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen Verantwortliche versieht die Aerosolpackungen mit dem Zeichen 3 und bescheinigt somit, daß sie dieser Richtlinie und ihrem Anhang entsprechen.
Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen Verantwortliche versieht die Aerosolpackungen mit dem Zeichen 3 und bescheinigt somit, daß sie dieser Richtlinie und ihrem Anhang entsprechen.