Art. 9 31975L0324
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß auf den Aerosolpackungen Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen 3 (umgekehrtes Epsilon) führen können.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß auf den Aerosolpackungen Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen 3 (umgekehrtes Epsilon) führen können.