Art. 7 31975L0324
(1)
Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinie Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.