Art. 6 31975L0324
(1)
Es wird ein Ausschluß für die Anpassung der Richtlinie Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt, im folgenden Ausschuß genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammensetzt.
(2)
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.