Erwägungsgrund 7 31999L0004
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie gemäß Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie gemäß Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.