Art. 1 31987L0217
(1)
Zweck dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen vorzusehen und bereits bestehende Vorschriften zu ergänzen, um die Verunreinigung durch Asbest zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verringern und zu verhindern.
(2)
Diese Richtlinie wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 83/477/EWG angewandt.