Art. 5 31987L0217
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:
a)
bei der Herstellung von Asbestzement eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt. Ist eine solche Rezyklierung wirtschaftlich nicht durchführbar, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beseitigung asbesthaltiger Abwässer nicht zu einer Verschmutzung des aquatischen Milieus und anderer Sektoren einschließlich der Luft führt.
b)
bei der Herstellung von Asbestpapier und -pappe eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt.