Art. 2 31987L0217
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:
1.
Asbest folgende Silikate mit Faserstruktur:
2.
Rohasbest:
3.
Verwendung von Asbest :
a)
die Erzeugung von Rohasbest aus Asbestgestein, jedoch unter Ausschluß aller Prozesse, die unmittelbar mit der Gewinnung des entsprechenden Gesteins zusammenhängen, und/oder
b)
die Herstellung und industrielle Verarbeitung der folgenden unter Verwendung von Rohasbest hergestellten Erzeugnisse: Asbestzement oder Asbestzementerzeugnisse, Reibbeläge auf der Grundlage von Asbest, Filter und Gewebe aus Asbest, Asbestpapier und -pappe, Dichtungs-, Verpackungs- und Verstärkungsmaterial aus Asbest, Asbestbodenbelag, Asbestfüllmaterial.
4.
Bearbeitung asbesthaltiger Erzeugnisse :
5.
Abfälle :