Art. 9 31987L0217
Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt strengere Vorschriften, als in dieser Richtlinie vorgesehen, festlegen.
Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt strengere Vorschriften, als in dieser Richtlinie vorgesehen, festlegen.