§ 2 Abs. 1 TLMVVerordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.
Art. 1 Abs. 2 31989L0108Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie sind Lebensmittel, — die einem geeigneten Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem…
Art. 7 31989L0108Die zur Lieferung an den Endverbraucher bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel müssen vom Hersteller oder Verpacker in geeigneten Vorverpackungen verpackt sein,…
Art. 5 Abs. 1 31989L0108Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf minus18 °C oder niedriger gehalten werden,…
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Buchst. a 32016R0355VERORDNUNG (EU) 2016/355 DER KOMMISSION vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
Rohstoffe, die zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurden, müssen aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr.…