Erwägungsgrund 4 31989L0108
Zu diesem Zweck sollte die gemeinschaftliche Regelung einen möglichst weiten Geltungsbereich erhalten, der sich auf alle tiefgefrorenen Lebensmittel erstreckt und nicht nur die Erzeugnisse erfaßt, die dazu bestimmt sind, ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher sowie an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben zu werden, sondern auch solche, die später weiterverarbeitet oder für Zubereitungen benutzt werden sollen.