Erwägungsgrund 73 32009L0138
Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, in irgendeiner Form die Verpfändung von Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedecken, vorzuschreiben, wenn der Versicherer durch ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder durch ein Unternehmen aus einem Drittland mit einer gleichwertigen Aufsichtsregelung rückversichert wird, müssen untersagt werden.