Erwägungsgrund 2 31991L0675
Für die Anwendung der Richtlinien des Rates über die Direktversicherung (Lebensversicherung bzw. mit Ausnahme der Lebensversicherung) müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Von Zeit zu Zeit wird es erforderlich sein, technische Anpassungen an diesen Richtlinien vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Versicherungssektor Rechnung zu tragen. Zweckmäßigerweise sollten diese Maßnahmen entsprechend den Verfahrensregeln von Artikel 2 (Verfahren III Variante b)) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden.